Ungleichbehandlung beim Zugang zu Gesundheits- und Sozialleistungen

Während für Ukrainer*innen das Sozialgesetzbuch II (SGB II) und das SGB XII Anwendung finden, werden alle anderen Geflüchteten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) behandelt. Daraus ergeben sich eine Reihe von Ungleichbehandlungen bezüglich Sozial- und Gesundheitsleistungen. 

Wer bekommt welche Sozialleistungen?

  • Die Höhe der ausgezahlten Leistungen ist unterschiedlich: Wer unter das AsylbLG fällt, erhält bei Unterbringung in Landesunterkünften 147,00 € in bar und ansonsten hauptsächlich Sachleistungen. – Während für Menschen mit ukrainischem Pass seit 1. Juni 2022 ein Anspruch auf Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II vom Jobcenter oder als Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII vom Sozialamt besteht. Sie bekommen damit 449,00 € pro Person beziehungsweise 808,00 € für (Ehe-)Paare und haben Anspruch auf weitere Leistungen vom Jobcenter bzw. Sozialamt.
  • Das SGB II sieht die Arbeitsmarktintegration (inkl. Maßnahmen) vor, während die Arbeitsmarktintegration für Menschen im Asylverfahren erschwert ist: Sie bekommen erst späteren Zugang, sie erhalten keinen Zugang zu Maßnahmen und haben i.d.R. keine Möglichkeit, Bewerbungen zu verfassen.
  • Auch der Krankenversicherungsschutz geht durch die unterschiedlichen Leistungen mit einer Produktion von Ungleichheiten einher. Durch den Umstand, dass ukrainische Geflüchtete direkt Zugang zum SGB II haben, erhalten sie unmittelbar einen regulären Krankenversicherungsschutz. Geflüchtete, die das reguläre Asylverfahren durchlaufen, erhalten während der ersten 18 Monate des Asylverfahrens lediglich eine rudimentäre, überlebensnotwendige medizinische Versorgung, die durch das Land oder die Kommunen im Rahmen des AsylbLG finanziert wird. Einzelne Behandlungen müssen bei dem jeweiligen Leistungsträger beantragt werden, viele werden nicht bewilligt.

Gesundheit – ein Menschenrecht?!

  • Seit der Anwendung der EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz für Menschen mit ukrainischem Pass am 1.6.2022 haben Ukrainer*innen Zugang zum vollumfänglichen Schutz der gesetzlichen Krankenkassen. Zuvor fielen Ukrainer*innen eigentlich unter das AsylbLG und hätten nur eingeschränkte Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände von den Krankenkassen/ Kostenträgern (während AsylbLG gilt, ist die zuständige Bezirksregierung verantwortlich) bekommen (AsylbLG §4). Es wurde allerdings möglich gemacht, dass Ukrainer*innen bereits vor dem 1.6.2022 Anspruch auf den vollständigen Krankenversicherungsschutz hatten – wenn der politische Wille dazu besteht, ist dies also möglich; für andere Geflüchtete bestand dieser politische Wille nicht.
  • Nach 18 Monaten haben Asylsuchende das Recht auf die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG und somit auch das Recht auf einen annähernd regulären Krankenversicherungsschutz. Die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG wurden jahrelang nicht umgesetzt, auch auf Anträge hin nicht, obwohl es von Amts wegen hätte umgesetzt werden müssen.

Forderungen

  • Analogleistungen nach § 2 AsylbLG konsequent umsetzen.
  • Innerhalb kürzester Zeit wurde der vollumfängliche Schutz der gesetzlichen Krankenkassen für Ukrainer*innen möglich gemacht – wir fordern diese Umsetzung für alle Asylsuchenden und Schutzberechtigten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.